Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 01/1997

Historisch-kritische Karl-May-Ausgabe

Urteil des Oberlandesgericht München vom 30. Mai 1996 - 6 U 1760/96

Leitsätze

1.Die Ankündigung, eine historisch-kritische Ausgabe eines bekannten Werkes herauszugeben, beinhaltet lediglich eine Zielvorgabe ohne die Zusicherung, fehlerfrei zu arbeiten.
Probleme und herausgeberische Entscheidungen müssen aber bei der angekündigten Ausgabe offengelegt werden.

2. Zur Begründung eines Vorhabens gemäß Leitsatz Nr. 1 darf auf vorhandene, bearbeitete Ausgaben verwiesen werden, wenn diese dabei nicht herabgesetzt werden.

Aus dem Tatbestand

Die Parteien streiten, ob der Verfügungsbeklagte in unzulässiger, weil in herabsetzender und vergleichender Weise, für seine Buchausgabe wirbt, wobei er nach Ansicht der Verfügungsklägerin zusätzlich unwahre Behauptungen in Bezug auf seine Ausgabe aufstellt.

Die Verfügungsklägerin verlegt seit vielen Jahrzehnten die Werke des Schriftstellers Karl May, insbesondere in Gestalt der 77 Bände umfassenden "Gesammelten Werke". Der Urheberrechtsschutz für die Werke Karl Mays ist 1963 abgelaufen. Der Verfügungsbeklagte gibt zusammen mit H. W. seit 1987 eine "historisch-kritische Ausgabe" von Karl Mays Werken heraus. Die ersten Bände der Ausgabe erschienen seit 1987 im G.-Verlag. Als der Verleger G. in Konkurs ging, wechselte die Ausgabe zum H.-Verlag. Auch von diesem Verlag trennten sich die Herausgeber; die Ausgabe erscheint jetzt im Verlag B., dessen Inhaber der Verfügungsbeklagte ist.

In der zweiten Oktoberhälfte 1995 versandte der Verfügungsbeklagte an Buchhandlungen einen Werbeprospekt, der zu Bestellungen der historisch-kritischen Karl-May-Ausgabe aufforderte. Der Prospekt beginnt folgendermaßen:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Karl Mays Texte sind, wie aus der öffentlichen Kritik bekannt, im Lauf der Jahrzehnte von fremder Hand in einem Maß bearbeitet und verändert worden, das in der deutschen Literaturgeschichte einzig dasteht. Nachdem sich die Literaturwissenschaft dem Autor immer mehr zugewendet hatte, wurde der Ruf nach verläßlichen Texten unüberhörbar. Aus diesem Grund begannen die unterzeichneten Herausgeber vor acht Jahren, eine historisch-kritische Ausgabe sämtlicher Werke Karl Mays zu erarbeiten..."

Die Verfügungsklägerin erstrebt das Verbot der Werbung mit dem zitierten Text. Nach ihrer Meinung handelt es sich um eine unzulässige kritisierende vergleichende Werbung. Der Verfügungsbeklagte stelle die von ihm verlegte historisch-kritische Ausgabe solchen Ausgaben gegenüber, die "von fremder Hand" bearbeitet worden seien. Obwohl er die Verfügungsklägerin nicht ausdrücklich nenne, beziehe der Leser diese Aussage - vor allem - auf die Verfügungsklägerin, denn der Kreis an Verlegern von Werken Karl Mays sei außerordentlich klein. Nennenswerte Konkurrenten des Verfügungsbeklagten seien nur die Verfügungsklägerin und der Verlag N. L. Als auf die Verfügungsklägerin bezogen werde die Aussage auch deswegen verstanden, weil in den letzten Wochen der "Spiegel" und die "Woche" die Verfügungsklägerin der Verfälschung von Karl-May-Texten bezichtigt hätten, was dem Buchhandel nicht habe verborgen bleiben können.

Die Behauptung, Karl Mays Texte seien durch die Verfügungsklägerin in einem Maße, das in der deutschen Literaturgeschichte einzig dastehe, bearbeitet und verändert worden, sei wahrheitswidrig. Die deutsche Literaturgeschichte habe in der hier behaupteten Gesamtheit noch kein einziges Wort dazu gesagt. Der Verfügungsbeklagte behaupte auch die Bekanntheit der öffentlichen Kritik an den Bearbeitungen der Verfügungsklägerin; auch dies sei unrichtig. Es gebe Kreise, die sich darüber ärgerten, daß die Verfügungsklägerin mit ihren bearbeiteten Ausgaben immer noch Marktführer sei. Diese Kreise suchten nach Argumenten und fänden Journalisten, die aus der seriösen Arbeit der Verfügungsklägerin einen pressegemäßen Skandal machten. Das sei aber keine ernst zu nehmende "öffentliche Kritik".

Es sei auch in Wirklichkeit keine Rede davon, daß "der Ruf nach verläßlichen Texten unüberhörbar" geworden sei. Der Verfügungsbeklagte, der an dem gemeinfrei gewordenen Karl-May-Werk verdienen wolle, sei selbst Aussender und Empfänger dieses angeblichen Rufes.

Die Herabsetzung der Produkte der Verfügungsklägerin unter gleichzeitiger Hervorhebung der eigenen Texte als "verläßlich" sei aber auch deswegen wahrheitswidrig, weil die Texte der "historisch-kritischen Ausgabe" nicht verläßlich seien. Der Editionsplan umfasse u.a. die Titel Das Waldröschen I bis VI, Deutsche Herzen, deutsche Helden I bis VI, Der Weg zum Glück I bis VI, Die Liebe des Ulanen I bis V und Scherzgedichte. Diese Titel seien vor der Jahrhundertwende im Verlag H. G. Münchmeyer erschienen. Der Verlag Münchmeyer habe die ihm anvertrauten ursprünglichen Werke von Karl May im Lauf der Zeit durch erhebliche, den Ruf Karl Mays gefährdende Änderungen so verunstaltet, daß sie danach nicht mehr als von Karl May verfaßt hätten gelten können. Karl May habe deswegen vor dem Landgericht Dresden einen Prozeß gegen den späteren Inhaber dieses Verlags, Adalbert Fischer, und dessen Erben geführt, der am 8.10.1907 durch einen Vergleich beendet worden sei. Nach diesem Vergleich sei dem Verlag zwar die weitere Verbreitung von insgesamt 7 Titeln (darunter die aufgeführten) zugestanden worden; doch habe als ihr Verfasser nicht mehr Karl May genannt werden dürfen. Der Verfügungsbeklagte veröffentliche in genauer Kenntnis der Einstellung Karl Mays gegenüber den damaligen Produkten des Münchmeyer Verlages dessen Publikationen unter dem Namen "Karl May" und gebe damit, der Wahrheit zuwider, sich den Anschein, seine Ausgaben seien verläßliche Texte.

Weiter kündigte er im Rahmen seiner Edition den weltberühmten Titel "Durch die Wüste" an. Auch dies sei keineswegs "verläßlich"; denn der Titel stamme nicht von Karl May. Dieser habe dem Reiseroman vielmehr den Titel "Durch Wüste und Harem" gegeben. Der Verleger F. habe Bedenken gegen diesen Titel gehabt und, ohne Karl May zu fragen, den klassischen Titel "Durch die Wüste" erfunden. Darüber habe sich Karl May in einem Brief vom 17.8.1896 und in einem weiteren Brief, dessen Datum nicht leserlich sei, beklagt. Die Verwendung des von Karl May nachhaltig abgelehnten Titels könne nicht als "verläßlich" angesehen werden.

Der Mitherausgeber des Verfügungsbeklagten H. W. habe in einem Beitrag in "Die Horen", 2. Quartal 1995, in Bezug auf den jüngst edierten Karl-May-Roman "Die Liebe des Ulanen" öffentlich erklärt, ohne Umarbeitung sei eine Buchausgabe nicht denkbar; der Titel stamme wahrscheinlich nicht von Karl May, ebensowenig der Titel "Waldröschen". Es sei nicht möglich, die Interpolationen des Verlages Münchmeyer, die 5% ausmachten, zu markieren, so daß "verläßliche Texte" gar nicht zu erzielen seien. Auch die vom Verfügungsbeklagten beworbenen Ausgaben kämen also ohne Bearbeitungen, Überfeilungen, Interpolationen usw., also ohne mehr oder weniger auf Phantasie beruhende Umgestaltungen nicht aus. Er könne seine Ausgaben nicht zu denen rechnen, die einem angeblichen Ruf nach "verläßlichen Texten" entsprächen.

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er vertritt den Standpunkt, der beanstandete Text sei in allen Punkten wahr und stelle keine verbotene vergleichende Werbung dar. Er tritt der Auffassung der Verfügungsklägerin entgegen, der Vorwurf, die Texte Karl Mays seien von fremder Hand bearbeitet worden, werde allein auf sie als Marktführerin bezogen. Zwar stehe die Verfügungsklägerin mit ihren skandalösen Bearbeitungen an der Spitze, aber durchaus nicht einzig da; es gebe seit 1963 auch weitere Karl-May-Ausgaben mit stark bearbeiteten, modernisierten, auch gekürzten Textfassungen.

Die öffentliche Kritik an den Textfassungen der Karl-May-Ausgaben, insbesondere an der "Bamberger Ausgabe" der Verfügungsklägerin, habe mit der 1963 erschienenen "Studie über Wesen, Werk & Wirkung Karl Mays" "Sitara und der Weg dorthin" von Arno Schmidt begonnen. Schon diese Kritik habe sich aber nicht auf die Verfügungsklägerin beschränkt; auch die Radebeuler Ausgabe sowie österreichische und DDR-Varianten seien von Arno Schmidt kritisiert worden. Der Verfügungsbeklagte hat als Belege für die öffentliche Kritik an den Textfassungen insbesondere der Verfügungsklägerin weiterhin vorgelegt einen Beitrag von Gerhard Klußmeier (in den "Mitteilungen der Karl-May-Gesellschaft" Nr. 30 vom Dezember 1976), einen Beitrag "Zur abenteuerlichen Textgeschichte Karl Mays" von Jürgen Wehnert im Suhrkamp-Taschenbuch-Materialienband "Karl May" (von 1983), einen Beitrag von Karl Serden in den "Mitteilungen der Karl-May-Gesellschaft" Nr. 60 vom Juni 1984, wiederum einen Beitrag von Jürgen Wehnert zum "Karl-May-Handbuch", hg. von Gert Ueding (Kröner Verlag Stuttgart 1987) und den Artikel "Karl May" aus dem Literaturlexikon, herausgegeben von Walther Killy.

Damit sei die Richtigkeit der Behauptungen bewiesen, an den Textfassungen (auch und vor allem) der Verfügungsklägerin gebe es öffentliche Kritik; insbesondere die Texte der Verfügungklägerin seien in einem Maße bearbeitet und verändert worden, das in der deutschen Literaturgeschichte einzig dastehe.

Auch die Behauptung, daß in der Literaturwissenschaft der Ruf nach verläßlichen Texten unüberhörbar geworden sei, entspreche der Richtigkeit. Der Verfügungsbeklagte belegt dies mit Zitaten aus dem bereits genannten Aufsatz "Zur abenteuerlichen Textgeschichte Karl Mays" von Jürgen Wehnert und aus einem Bericht des Vorsitzenden der Karl-May-Gesellschaft, Claus Roxin, in den "Mitteilungen der Karl-May-Gesellschaft" Nr. 58, vom Dezember 1983.

Gegenüber dem "untauglichen Versuch" der Verfügungklägerin, "die Anstrengungen des Verfügungsbeklagten und seines Mitherausgebers H. W., eine historisch-kritische Ausgabe der Werke von Karl May vorzulegen, zu desavouieren", hat der Verfügungsbeklagte aus Besprechungen einzelner Bände dieser Ausgabe zitiert und die editorischen Berichte der Herausgeber zu den Bänden "Die Liebe des Ulanen" und "In den Cordilleren" vorgelegt.

[Hier folgt - urteilstechnisch üblich - eine kurze Zusammenfassung der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, da die betroffenen Parteien dieses Urteil kennen. Da das Urteil (bis auf eine Ausnahme) sich dem erstinstanzlichen Urteil anschließt: "Zunächst wird auf die umfangreiche und sorgfältige Begründung des Landgerichts verwiesen", drucken wir sie zur Information unserer Leser nachstehend ab:]

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Verbot.

Nach § 1 UWG ist zwar grundsätzlich die kritisierende, vergleichende Werbung zu unterlassen; bei hinreichendem Anlaß für den Vergleich und bei Einhaltung des Rahmens wahrheitsgemäßer und sachlicher Ausführung des Vergleichs ist sie aber zulässig.

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen hier vor. Im einzelnen:

1. Die Kammer geht davon aus, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der Leser des angegriffenen Werbeprospekts bei Erwähnung der "öffentlichen Kritik" daran, daß Karl Mays Texte "im Lauf der Jahrzehnte von fremder Hand in einem Maß bearbeitet und verändert worden (sind), das in der deutschen Literaturgeschichte einzig dasteht", an die Antragstellerin und die von ihr verlegten "Gesammelten Werke" Karl Mays denkt. Allein auf sie, nicht auf die sonstigen Herausgeber von Karl May-Ausgaben nach 1963 kann zutreffen, daß die Texte "im Lauf der Jahrzehnte" bearbeitet und verändert worden seien. Die öffentliche Kritik, die der Antragsgegner belegt und damit glaubhaft gemacht hat, richtet sich vor allem gegen sie; insbesondere in jüngst erschienen Artikeln des "Spiegel" und "Der Woche" war die Antragstellerin Gegenstand dieser Kritik. Es ist daher davon auszugehen, daß auch den Empfängern des Werbeprospekts - Buchhändlern - dies jedenfalls zu einem nicht unbeachtlichen Teil bekannt ist (was der Prospekt ja auch annimmt).

2. Diese öffentliche Kritik gibt es, und sie hat, wie der Kammer glaubhaft gemacht ist, einen durchaus realen Hintergrund. Nicht ohne Widersprüchlichkeit bestreitet die Antragstellerin einerseits das Vorhandensein einer öffentlichen Kritik, beruft sich aber zur Begründung dafür, daß der Leser die Äußerungen des Prospekts über die Bearbeitungen und Textänderungen auf sie beziehe, auf 2 Artikel im "Spiegel" und in "Der Woche", in denen über diese Kritik berichtet wurde - was sie auf einen "Verleumdungsfeldzug" zurückfuhrt. Ebenso widersprüchlich verhält sie sich, was die Berechtigung dieser Kritik angeht; einerseits nennt sie ihre Ausgaben selbst "bearbeitete Ausgaben" (Bl. 8: "Es gibt sicherlich Kreise, die sich darüber ärgern, daß die Antragstellerin mit ihren bearbeiteten Ausgaben immer noch Marktführer ist ...") und rechtfertigt ihre Herausgeberpraxis durch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Geleitwort Klara Mays vorn Juni 1938 (aus Anlaß des 25jahrigen Bestehens des damals in Radebeul ansässigen Karl-May-Verlags), andererseits aber will sie teilweise nur Textänderungen zur Anpassung der Orthographie und zur Eliminierung offensichtlicher Fehler vorgenommen haben (Äußerung von Herrn Lothar Schmid in der mündlichen Verhandlung, Bl. 44) und qualifiziert es als "der Wahrheit zuwider", wenn behauptet werde, daß das Ausmaß der von ihr vorgenommenen Textänderungen "in der deutschen Literaturgeschichte einzig dasteht".

a) Daß es eine öffentliche Kritik an der Textgestaltung der "Gesammelten Werke" der Antragstellerin, einsetzend mit Bemerkungen hierüber in Arno Schmidts "Sitara" 1963, gibt, hat der Antragsgegner durch Vorlage mehrerer Beiträge, die sich mit der Textgestaltung insbesondere der "Gesammelten Werke" der Antragstellerin befassen, glaubhaft gemacht. Besonders eindrucksvoll war für die Kammer der Beitrag von Klußmeier (Anlage AG 2), weil er einmal zeigt, was alles die Antragstellerin der "Bearbeitung" unterwirft (u.a. Alter und Größe Karl Mays in einem autobiographischen Text, obwohl die Angaben im Originaltext richtig waren) und was sie darunter versteht, wenn sie behauptet, nichts zu bearbeiten, sondern den Text nur der heute gültigen Rechtschreibung und Zeichensetzung anzupassen; der Verfasser des Beitrags stellt fest - und belegt mit Beispielen -, daß trotzdem Textänderungen vorgenommen wurden (z. B. wurden aus "schnell hinzugetretene Policemans" "schnell hinzugetretene Konstabler"). Ein weiteres eindrucksvolles Beispiel hat die Antragstellerin selbst vorgelegt in Gestalt eines Typoskripts mit Korrekturen von der Hand Hans Wollschlägers (Anlage ASt. 17). Die Vorlage dieses Beispiels für die "Korrekturarbeit" des Karl-May-Verlags sollte zwar dazu dienen, den Mitherausgeber des Antragsgegners als früheren Miturheber der jetzt beklagten Textveränderungen unglaubwürdig zu machen; sie kann aber auch als drastisches Beispiel für das Ausmaß der "Korrekturen" am Originaltext dienen (vorausgesetzt, der von Hand korrigierte maschinengeschriebene Text habe noch dem Originaltext entsprochen).

b) Was das Ausmaß der Bearbeitungen und Textänderungen angeht, so urteilt auch Jürgen Wehnert (in seinem Beitrag "Zur abenteuerlichen Textgeschichte Karl Mays"), daß es sich bei den "Gesammelten Werken" der Antragstellerin "um eine der umfangreichsten, unkritisch-tendenziösen Werkausgaben handeln" dürfte, "die je von einem Autor deutscher Sprache hergestellt worden ist" (Anlage AG 3, S. 312) - was er darauf zurückführt, daß es sich hier nicht bloß um Schlampigkeiten handelt, sondern um Ergebnisse einer "langfristig angelegten Verlagsstrategie", die stets bestrebt war, den Text Karl Mays neuesten Erkenntnissen, Tendenzen und vermuteten Lesererwartungen anzupassen, um ihn besser verkäuflich zu machen.

Der Kammer ist auch glaubhaft gemacht, daß es sich hierbei nicht nur um Außenseitermeinungen handelt - wie die Antragstellerin glauben machen will; "die Wiederherstellung der Originaltexte" sieht auch der Vorsitzende der Karl-May-Gesellschaft als eine Hauptaufgabe dieser Gesellschaft an (Anlage AG 6), und im "Literaturlexikon", herausgegeben von Walther Killy, ist im Karl May-Artikel von Suzanne Tyndel von "beispielloser Verderbnis der Texte, v.a. in den meist verbreiteten Bearbeitungen durch den Bamberger Karl-May-Verlag" die Rede. Dagegen hat die Antragstellerin keinen einzigen Aufsatz gegenteiligen Inhalts vorgelegt - den es, bei dem Interesse, das die Antragstellerin an einem derartigen Aufsatz hatte, mit Sicherheit gäbe, wenn er geschrieben werden könnte.

Damit ist der Kammer auch glaubhaft gemacht, daß das Urteil, es handle sich um Bearbeitungen und Veränderungen, die in der deutschen Literaturgeschichte einzig dastünden, einen realen Hintergrund hat und berechtigt ist. Die Antragstellerin hat auch kein Gegenbeispiel ebenso weitgehender oder noch weiter gehender Textbearbeitungen anführen können.

3. Auch die beanstandete Wendung, der Ruf nach verläßlichen Texten sei unüberhörbar geworden, entspricht der Sachlage, wie der Antragsgegner glaubhaft gemacht hat. Dieser Ruf war von Anfang an mit der Kritik an den Bearbeitungen der "Gesammelten Werke"' der Antragstellerin verbunden. Auch hier verhält sich die Antragstellerin widersprüchlich; denn auch sie hat ihn wohl vernommen, was daraus hervorgeht, daß sie auf ihn in den 8Oer Jahren mit ihren Reprint-Ausgaben der Freiburger Erstausgaben reagierte. Der Antragsgegner hat diesen Ruf aber auch belegt (Anlage AG 3: S. 326 ff. besonders S. 328 ff.; Anlage AG 6); er hat insbesondere belegt und glaubhaft gemacht, daß auch die Reprint-Ausgaben den Ruf nach einer kritischen Edition nicht verstummen ließen.

4. Bei dieser Ausgangslage besteht dafür, daß der Antragsgegner das Bedürfnis nach einer historisch-kritischen Ausgabe mit den Bearbeitungen und Veränderungen der Texte Karl Mays in den bislang erhältlichen Ausgaben - insbesondere den "Gesammelten Werken" der Antragstellerin - begründet, ein berechtigter Anlaß in Gestalt eines schutzwürdigen Informationsbedürfnisses der Nachfrager.

Die Antragstellerin hat die in den "Gesammelten Werken" vorgenommenen Bearbeitungen und Textänderungen, zumindest deren Ausmaß, stets verschleiert. Auch in diesem Verfahren gibt sie einerseits zu, daß es sich bei ihren Ausgaben (im Rahmen der "Gesammelten Werke") um bearbeitete Ausgaben handelt (Bl. 8: "Es gibt sicherlich Kreise, die sich darüber ärgern, daß die Antragstellerin mit ihren bearbeiteten Ausgaben immer noch Marktführer ist ...") und vertritt sogar den Standpunkt, Karl May könne ohne Bearbeitung gar nicht veröffentlicht werden (woraus sie schließt, daß es auch dem Antragsgegner und seinem Mitherausgeber nicht möglich sei, Karl May "pur" zu bieten, Bl. 17/18); andererseits wehrt sie sich gegen die "marktschreierische Übertreibung", das Ausmaß dieser Bearbeitungen und Textänderungen sei einzigartig in der deutschen Literaturgeschichte. Ihre Ausgaben enthalten keine Hinweise auf den Umfang dieser Änderungen. Oben wurde bereits aus dem Beitrag von Klußmeier (Anlage AG 2) zitiert, daß die Antragstellerin im Vorwort zwar behauptet, den Text nicht bearbeitet, sondern nur der heute gültigen Rechtschreibung und Zeichensetzung angepaßt zu haben, trotzdem aber textliche Änderungen vorgenommen hat. Im Beitrag von Jürgen Wehnert im Karl May-Handbuch (Anlage AG 5) wird berichtet, daß der Karl-May-Verlag "trotz seiner urnfangreichen Texteingriffe, die besonders gravierend in den Kolportage-Romanen sowie im Spätwerk Mays ausfallen, ... für die ,Gesammelten Werke' an der Bezeichnung ,Originalausgaben' festgehalten" habe, "offensichtlich unter Bezug auf den Passus einer Erklärung Klara Mays von 1930: ,Die von Dr. Schmid und seinen Mitarbeitern vorgenommenen Bearbeitungen, die Karl May selber nicht mehr vornehmen konnte, haben als einzig gültige Ausgabe letzter Hand, als editio ne varietur zu gelten'". (Auch das hat die Antragstellerin aber nicht wörtlich genommen; denn die Texte wurden auch weiterhin, insbesondere nach 1948, verändert.) Der Autor setzt hinzu:

"Daß die Witwe eines Dichters, an dessen Texten sie keinerlei Anteil hat, einen Dritten und ungenannte Vierte dazu ermächtigt, auf dem Wege der Bearbeitung ein definitive Werkausgabe zu schaffen, ist freilich in der Literaturgeschichte ein wohl singulärer Fall, der im Widerspruch zu jeder wissenschaftlich begründbaren Editionspraxis steht", auch wenn die Bearbeitungen damit urheberrechtlich legitimiert waren.

Es besteht bei dieser Sachlage ein legitimes Interesse der Nachfrager nach den Werken Karl Mays, über den für sie, jedenfalls für beachtliche Teile von ihnen doch bedeutsamen Umstand aufgeklärt zu werden, daß die "Originalausgabe" der Antragstellerin nur eine - in ihrem Umfang nicht kenntlich gemachte - Bearbeitung des Originaltextes darstellt. Es besteht weiter ein legitimes Interesse des Antragsgegners, mit dieser Information zu begründen, daß, wer Karl May - und nicht Bearbeitungen von Karl May aus der Hand ungenannter und unbekannter Autoren - lesen will, eine historisch-kritische Ausgabe mit verläßlichen Texten benötigt.

Der die Antragstellerin herabsetzende Werbevergleich ist damit zulässig.

5. Der beanstandete Absatz enthält, im Zusammenhang gelesen, die Aussage, daß die historisch-kritische Ausgabe dem Ruf nach verläßlichen Texten entspreche, also verläßliche Texte biete.

Auch diese Aussage kann aber nicht als dem Wahrheitsgebot widersprechend beurteilt werden. Was die Antragstellerin dafür anführt, ist nicht überzeugend.

Im Zusammenhang des beanstandeten Absatzes bedeutet "zuverlässiger Text" nach dem Verständnis des Lesers, daß die Herausgeber die von fremder Hand vorgenommenen Bearbeitungen und Textänderungen, soweit dies nach wissenschaftlichen Editionskriterien möglich ist, beseitigt und den ursprünglichen Text des Autors wieder hergestellt haben. Kein vernünftiger Mensch, insbesondere kein Buchhändler, wird aber, wenn ihm eine historisch-kritische Ausgabe mit "verläßlichen Texten" angekündigt wird, annehmen, es müsse zum wohl ersten Mal in der Geschichte der Menschheit geglückt sein, eine Ausgabe ohne Druckfehler herzustellen. Genauso aber wird er bei einer historisch-kritischen Ausgabe nicht erwarten, daß jede Entscheidung der Herausgeber für die eine oder andere Lesart über jede wissenschaftliche Diskussion erhaben ist; was er erwartet, ist eine Ausgabe, die ihre Editionskriterien und ihre Entscheidungen so offenlegt, daß auf ihrer Grundlage eine wissenschaftliche Diskussion, wenn nötig, wenigstens möglich ist.

Diesen Erwartungen widerspricht es nicht, daß die Herausgeber auch "Die Liebe des Ulanen" unter dem Namen Karl Mays herausgegeben haben, obwohl sich der Münchmeyer Verlag in einem Vergleich aus dem Jahre 1907 dazu verpflichtet hat, seine Ausgabe dieses Romans nicht mehr unter dem Namen Karl Mays zu veröffentlichen. Die Antragstellerin trägt selbst vor, der Münchmeyer Verlag habe die ihm anvertrauten ursprünglichen Werke von Karl May "im Lauf der Zeit durch erhebliche ... Änderungen so verunstaltet, daß sie danach nicht mehr als von Karl May verfaßt gelten konnten" (Unterstreichungen hinzugefügt). Es fehlt schon die Behauptung, daß dies auch für die erste Textgestalt, die die Herausgeber der historisch-kritischen Ausgabe zugrundelegten, galt. Der Editionsbericht teilt zwar mit, daß in dem Rechtsstreit, der durch den erwähnten Vergleich beendet wurde, der Münchmeyer-Anwalt Veränderungen im Umfang von 5 % zugestanden habe. Daraus geht aber nicht hervor, auf welche Fassung, welche Auflage sich dieses Zugeständnis bezog. Nach dem zitierten Vortrag der Antragstellerin könnte dies nicht die erste Ausgabe gewesen sein, sondern eine der (vielen?) Folgeauflagen. Jürgen Wehnert vertritt hierzu in seinem Aufsatz "Zur abenteuerlichen Textgeschichte Karl Mays" folgende Auffassung:

"Da nun bis heute kein einziges Textpartikel aus irgendeinem der 5 Lieferungsromane mit Sicherheit als nicht von May stammend ausgewiesen werden konnte (das Manuskript von "30.000 eng beschriebenen Seiten" ist verschollen), sich diese Verfälschungslegende vielmehr der eigentümlichen Biographie Mays verdankt und nur aufgrund ihrer vielfachen Wiederholung in den Rang historischer Wahrheit avanciert ist, läßt sich auch die zweite Argumentation (der Antragstellerin, da diese Werke von dritter Hand verfälscht worden seien, sei es Aufgabe des Herausgebers, die solcher Art manipulierten Texte nachträglich zu bereinigen) nicht aufrechterhalten. Ganz im Gegenteil darf dieser nicht unerhebliche Teil des Gesamtwerks den übrigen Partieen des Oeuvres ohne Bedenken als gleichermaßen authentisch an die Seite gestellt werden - ein Urteil, das sich freilich nur auf die jeweiligen Erstdrucke bezieht, nicht hingegen auf die bis zur Unkenntlichkeit hin verändernden und verstümmelnden Neubearbeitungen von fremder Hand ..."

Auch der Vorsitzende der Karl-May-Gesellschaft Roxin hat gerade die (historisch-kritische) Ausgabe der "Liebe des Ulanen" als "wirklich authentische Fassung" begrüßt (Anlage AG 9).

Die Ankündigung, die historisch-kritische Ausgabe biete "verläßliche Texte", ist daher gerade auch für die Ausgabe der "Liebe des Ulanen" nicht unberechtigt. Der Antragsgegner und sein Mitherausgeber haben ihrer Ausgabe den Text zugrundegelegt, der, wenn überhaupt einer, der Urgestalt des Werkes am nächsten kommt. Auch wenn sich nicht zweifelsfrei feststellen läßt, ob diese bestmögliche Textgestalt dem nicht mehr existenten Manuskript zu 100 % entspricht, handelt es sich unter den gegebenen Umständen um einen - im Gegensatz zu den Bearbeitungen der "Gesammelten Werke" - "verläßlichen Text".

Ebenso steht es mit der Beanstandung, der Titel "Die Liebe des Ulanen" stamme wahrscheinlich nicht von Karl May. Wenn nicht, so ist jedenfalls kein anderer, insbesondere kein tatsächlich von Karl May stammender Titel bekannt.

Die Argumentation der Antragstellerin, die historisch-kritische Ausgabe könne den Text gar nicht unbearbeitet bieten, ist eine Unterstellung ohne substantiierten Tatsachenvortrag.

Zu der Frage, warum die historisch-kritische Ausgabe den seit 1896 verwendeten Titel "Durch die Wüste" beibehalten hat, obwohl es anscheinend Erstdrucke mit dem Titel "Durch Wüste und Harem" gibt (die Kammer entnimmt dies der Anlage ASt. 2, die einen Reprint der Freiburger Ausgabe von 1892 unter dem Titel "Durch Wüste und Harem" enthält), hat sich der Antragsgegner nicht geäußert, anscheinend weil er diese Beanstandung für belanglos ansah. In einem Rechtsstreit genügt es nicht, ein Argument für belanglos zu halten; es ist immer nötig, dies auch zu begründen. Trotzdem erscheint es der Kammer unmöglich, das Versprechen "verläßlicher Texte" deswegen als unwahr (!) anzusehen, weil die Herausgeber der historisch-kritischen Ausgabe statt des Titels "Durch Wüste und Harem", den seit 1896 - noch zu Lebzeiten Karl Mays - durchgehend verwendeten Titel "Durch die Wüste" beibehalten haben, mag auch Karl May zunächst protestiert haben, als sein Verleger zu diesem Titel überging. Selbst wenn es sich dabei um eine kritisierbare Herausgeberentscheidung gehandelt haben sollte, kann allein aus dieser - unterstelltermaßen - Fehlentscheidung nicht abgeleitet werden, die historisch-kritische Ausgabe biete ebensowenig wie die Ausgaben der Antragstellerin "verläßliche Texte". Wie bereits ausgeführt, verbindet kein vernünftiger Mensch mit der Ankündigung "verläßlicher Texte" die Zusicherung absoluter Fehlerlosigkeit.

[Ende der Entscheidungsgründe der ersten Instanz]

Mit ihrer Berufung verfolgt die Verfügungsklägerin ihr Ansinnen weiter und vertieft ihre Ausführungen. Die Texte der Verfügungsklägerin würden herabgewürdigt, seien angeblich nicht verläßlich und könnten nicht empfohlen werden, während die Ausgabe des Verfügungsbeklagten, weil angeblich historisch-kritisch, verläßlich sei. Der Buchhändler solle also jene Ausgabe kaufen und empfehlen, nicht die der Verfügungsklägerin. Eine vergleichende Werbung sei unzulässig, erst recht, wie vorliegend, bei unzutreffenden Behauptungen: Es gäbe keine zu verallgemeinernde öffentliche Kritik, denn die Artikel des "Spiegel" und der "Woche" seien vom Verfügungsbeklagten initiiert gewesen; im übrigen stelle er einzelne wenige kritische Hinweise unter Verschweigen der positiven Beurteilungen als Meinung der gesamten Öffentlichkeit dar. Die genannten Kritiker hätten sich ferner in einer sehr begrenzten Fachöffentlichkeit geäußert, die nicht mit dem Empfängerkreis für Werbedrucksachen für Karl May-Ausgaben identisch sei. Die "gesammelten Werke" der Verfügungsklägerin seien Leseausgaben zur weiten Verbreitung des Werks, während die seit 1973 veranstalteten Erstausgaben der Verfügungsklägerin vorwiegend der Wissenschaft dienten und sehr gelobt würden. Auch die Behauptungen zum Maß der Bearbeitung seien unrichtig: die Bearbeitungen der Verfügungsklägerin seien mit der Einwilligung der urheberberechtigten Witwe vorgenommen worden; ausschließlich der Verfügungsklägerin sei es zu verdanken, daß Karl May auch heute noch so bekannt sei. Auch der Verfügungsbeklagte hätte kein Publikum ohne die weltweite Bekanntheit des Werkes, wie es die Verfügungsklägerin editiert hatte. Die Bearbeitungen stünden auch nicht "einzig da", sondern überall befaßten sich Lektoren damit, Manuskripte druckreif zu machen. Das sei auch erforderlich, um eine verkaufsfähige Ware zu erhalten. So sei es gelungen, Mays Werk für ein breites Publikum über Jahrzehnte hinweg präsent zu halten. Unrichtig sei, daß "die Literaturwissenschaft" nach verläßlichen Texten rufe. Der Verfügungsbeklagte berufe sich im wesentlichen auf "Nicht-Literaturwissenschaftler". Ferner gebe es nicht den Ruf, zumal die Reprint-Ausgaben der Verfügungsklägerin und deren hohe Anerkennung einen solchen Ruf entbehrlich machten.

Die Ausgaben des Verfügungsbeklagten seien letztlich auch nicht verläßlich: Bei 24 Bänden in der Werbeschrift habe sich Karl May gegen die Veröffentlichung unter seinem Namen gewehrt und sich mit Vergleich vom 8.10.1907 durchgesetzt, der Titel "Durch die Wüste" stamme nicht von May, ebenso verhalte es sich mit den Bezeichnungen "Die Liebe des Ulanen" und "Waldröschen". Schließlich gebe es heute keine objektiv verläßlichen Texte im Sinne der Originalniederschriften, da diese nicht zur Verfügung stünden oder in der vorliegenden Fassung nicht publikationsreif seien. Auch sei entgegen dem Landgericht die erste Auflage der Münchmeyer-Romane Karl Mays gegenüber späteren Auflagen keineswegs verläßlicher, denn Karl May habe festgehalten, die Romane nie gelesen zu haben vor Veröffentlichung und den Vorwurf der Verfälschung und Umarbeitung erhoben. Es fehle schließlich ein hinreichender, sachlich gerechtfertigter Anlaß für den Vergleich durch den Verfügungsbeklagten: die populären, für ein breites Lesepublikum bestimmten Ausgaben der Verfügungsklägerin behinderten eine tatsächlich historisch-kritische Ausgabe nicht. Der Verfügungsbeklagte könne seine Angebote auch ohne Vergleich unterbreiten. Das Landgericht habe Unterstellungen und Fehlinterpretationen vorgenommen. Ein "zuverlässiger Text" sei nach dem Verständnis des Verkehrs derjenige, den er lesen solle, während er andere von der Lektüre ausschließen solle. Um wissenschaftliche Kriterien kümmere er sich dagegen nicht. Der Vergleich von 1907 verbiete, unabhängig von irgendwelchen Auflagen, die weitere Verwendung der Titel unter dem Namen von Karl May. Letztlich zeigten die Stellungnahmen des Mitherausgebers des Verfügungsbeklagten, daß das Werk Karl Mays in seiner Gesamtheit ohne Bearbeitung gar nicht veröffentlicht werden könne.

Die Verfügungsklägerin beantragt, unter Aufhebung des Ersturteils zu erkennen, wie bereits in erster Instanz beantragt.

Der Verfügungsbeklagte beantragt kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

Er meint, es liege keine unzulässige Herabwürdigung anderweitiger Texte von Karl May vor, und seine Behauptungen seien wahr. Es bestehe hinreichender Anlaß für den Vergleich und es werde der Rahmen wahrheitsgemäßer und sachlicher Ausführungen gewahrt. Er nehme nicht erkennbar Bezug auf bestimmte Mitbewerber. Mit den Veröffentlichungen in der "Woche" und im "Spiegel" habe er nichts zu tun oder diese gar initiiert gehabt; er habe vielmehr erhebliche und unüberhörbare Kritik an der Ausgabe der Verfügungsklägerin dokumentiert. Es lägen umfangreiche Bearbeitungen seitens der Verfügungsklägerin vor, deren Ausmaß kein Leser erahnen könne, auch nicht angesichts der wenig aufschlußreichen Hinweise im Impressum auf einen Herausgeber. Klara Mays Bearbeitungs-Ermächtigung ersetze nicht eine solche des Autors selbst. Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin sei es auch nicht unmöglich, eine historisch-kritische Ausgabe zu erstellen, auch wenn der größte Teil der Manuskripte vernichtet sei. Was die 24 Bände anbelange, gegen deren Veröffentlichung sich Karl May unter seinem Namen gewehrt habe, werde der Anonymität Rechnung getragen, indem auf Seite 7 jeweils der Originaltitel wiedergegeben werde. Andere Titel existierten hierfür nicht; die Erstdrucke seien, trotz eingeschränkter Autorisation, den verlorenen Manuskripten am nächsten stehend und am zuverlässigsten. Was "Durch die Wüste" anbetrifft, so sei dies der Titel der Buchfassung letzter Hand von 1907. Was das Verbot Mays bezüglich der Münchmeyer-Ausgaben anbelangt, so behalte sich May nach § 3 eines Vergleichs die Autorenrechte an den Originalen jener Werke vor, was die Verfügungsklägerin nicht beachte.

Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Berufung ist ohne Erfolg.

Zunächst wird auf die umfangreiche und sorgfältige Begründung des Landgerichts verwiesen, der sich der Senat anschließt bis auf die Würdigung, der beanstandete Absatz enthalte die Aussage, die historisch-kritische Ausgabe biete verläßliche Texte. Es handelt sich insoweit nach Ansicht des Senats nur um eine Zielvorgabe. Im einzelnen ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergänzend folgendes festzuhalten:

I. Die Verfügungsklägerin verweist den Verfügungsbeklagten darauf, er möge sein Werk bewerben ohne die Ausgabe der Verfügungsklägerin herabzusetzen (der Bezug zu dieser ist vom Landgericht zutreffend bejaht). Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß angesichts der über Jahrzehnte bekannten, beliebten und stark verbreiteten Monopol-Ausgabe der Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagte geradezu gezwungen ist, die Herausgabe einer kritisch-historischen Ausgabe zu begründen. Angesichts des nicht offenbarten oder gar bekannten Bearbeitungsumfanges der klägerischen Ausgabe würde sich jeder fragen, was das Unterfangen des Beklagten eigentlich soll. Von daher besteht ein begründeter Anlaß, unter Schonung der auf dem Markt befindlichen Ausgaben, das eigene Unterfangen entsprechend zu erläutern. Die Kernfrage lautet daher, ob der Verfügungsbeklagte die hierbei zu beachtenden Grenzen und Regeln eingehalten hat, wobei er einerseits nur Wahres behaupten und andererseits Konkurrenten nur soweit "belasten" darf, als dies unvermeidlich ist.

II. Es ist nicht glaubhaft gemacht, daß der angegriffene Text Unwahres enthält:

1. Es ist unstreitig, daß Karl Mays Texte im Laufe der Jahrzehnte im Verantwortungsbereich der Verfügungsklägerin von fremder Hand erheblich bearbeitet und verändert worden sind.

a) Die Verfügungsklägerin beruft sich auf die Ermächtigung Mays Witwe, was aber - unabhängig von der rechtlichen Würdigung dieser Ermächtigung - nichts an der Tatsache als solcher ändert. Ferner macht sie selber geltend, die Texte seien ohne Bearbeitung nicht zu vermarkten. Schließlich beruft sie sich darauf, durch ihre Arbeit Karl May der Verfemung entzogen und für viele Generationen überhaupt aktuell und lesbar gemacht zu haben.

b) Das Maß der Bearbeitung ist, wie die vielen vorgelegten Beispiele zeigen, erheblich. Daß das Maß in der deutschen Literaturgeschichte "einzig" ist, ist nicht widerlegt. In der ganzen Auseinandersetzung der Parteien ist kein Autor aufgeführt worden, dessen Werk stärker bearbeitet worden ist.

c) Eine Herabsetzung ist in der Behauptung nicht enthalten: Es ist weder von einer Entstellung, Verfälschung, Entfremdung oder Ähnlichem die Rede. Die "große Leseausgabe" der Verfügungsklägerin wird also nicht herabwürdigend kritisiert oder der Ausgabe des Verfügungsbeklagten gegenübergestellt.

2. Es gibt auch die öffentliche Kritik, die diese Änderungen bekannt macht. Diese Kritik ist nicht, wie von der Verfügungsklägerin behauptet, lediglich vom Verfügungsbeklagten initiiert. Dagegen sprechen die eidesstattlichen Versicherungen des Verfügungsbeklagten, die Daten der Artikel und die Zahl der Artikel sowie ihre Autoren. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Schon in erster Instanz, aber auch im Berufungsverfahren, wurden so viele Beiträge vorgelegt, daß von der Wahrheit dieser Behauptung auszugehen ist.

3. Was den "Ruf nach verläßlichen Texten" anbelangt, so ist dies ein unbedeutender Streitpunkt:

a) Zum einen stellt diese Behauptung, selbst wenn sie unwahr wäre, lediglich eine Begründung für das Schaffen des Verfügungsbeklagten dar. Letztendlich entscheidet der Buchhändler oder Verbraucher, ob er einen verläßlichen, vielleicht schlecht lesbaren, historisch-kritisch ermittelten Text will, oder die, bis auf die langatmigen Landschaftsschilderungen, an sich gut lesbaren Texte der klägerischen Ausgabe. Karl May ist für die breiten Massen sicher ein Schriftsteller, dessen Darstellungen gut lesbar sein müssen, und bei dem es nicht so sehr darauf ankommt, ob nun alles Original-Text ist oder nicht. Dies können die Mitglieder des Senats aus eigener Anschauung und ihrer Beziehung zur Literatur, beruflich und privat, beurteilen. Die Originaltexte sind, nach Vortrag beider Parteien, zum Teil kaum lesbar und müssen zur breiten Vermarktung bearbeitet werden. Auch wenn sich jemand entschließt, ein Werk mit "zuverlässigem" Text zu erwerben, erscheint es daher sehr fraglich, ob er dieser Ausgabe treu bleibt. Die Werbewirkung der Aufforderung, auf zuverlässige Texte zurückzugreifen, ist daher, auch bei Beratung des Kunden oder Bestellung durch fachkundige Buchhändler, nicht so gefährlich, wie die Verfügungsklägerin geltend macht.

b) Hinzu kommt, daß den kritischen Äußerungen zur Ausgabe der Verfügungsklägerin auch der von der Verfügungsklägerin abgestrittene "Ruf" zu entnehmen ist, wie die vorgelegten Anlagen zeigen. Dabei ist aber wohl nur ein kleinerer Interessentenkreis betroffen. Die Sorge der Verfügungklägerin, der Verfügungsbeklagte könne seine Ausgabe ohne die historisch-kritischen Anmerkungen einmal in großem Umfange vermarkten, verkennt, daß der Urheberrechtsschutz für Karl May abgelaufen ist und somit Ausgaben, die nicht die Bearbeitungen der Verfügungsklägerin enthalten, frei sind. Eine andere Frage ist jedoch, wie unter a) angedeutet, ob solche Ausgaben beim breiten Publikum überhaupt Anklang finden.

4. Der letzte Satz der angegriffenen Werbung gibt eine Zielrichtung vor. Ob die Ausgabe des Verfügungsbeklagten wirklich verläßliche Texte enthält, ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Verfügungsklägerin möge dann gegebenenfalls einzelne Bände angreifen. Streitgegenstand ist vorliegend eine Werbung, die über eine Arbeit der Herausgeber berichtet und nicht über deren Ergebnis. Die angegriffene Werbung wäre nur dann - ganz oder eingeschränkt - zu untersagen, wenn erkennbar wäre, daß hier klar mit falschen Erwartungen geworben würde. Die Auseinandersetzung der Parteien zeigt jedoch, daß es angesichts der bestehenden Schwierigkeiten eine Vielzahl von herausgeberischen Entscheidungen zu treffen gibt, die wohl vielfach kritisiert werden können, die aber nicht offenkundig falsch sind. Die vorliegende Werbung wäre nur dann als irreführend zu verbieten, wenn der Verfügungsbeklagte so viele oder so krasse Fehlentscheidungen treffen würde, daß festgestellt werden könnte, die angegriffene Werbung sei falsch, weil von einer historisch-kritischen Ausgabe gar nicht gesprochen werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall.

a) Die Verfügungsklägerin greift den Titel "Durch die Wüste" bei der Ausgabe des Verfügungsbeklagten an. Dieser Titel hat sich eingebürgert für die fragliche Schilderung, es gab ihn auch schon zu Lebzeiten Karl Mays 1907, auch wenn Karl May lieber "Durch Wüste und Harem" verwendet gehabt hätte und gegen den Titel opponiert, ihn letztendlich aber geduldet hat.

Wenn diese Umstände offenbart werden, ist nicht einzusehen, daß wegen einer Titelwahl, noch dazu einer geläufigen, der Verfügungsbeklagte seiner Aufgabe nicht gerecht würde.

b) Auch die Auseinandersetzungen der Parteien um die Werke mit den Titeln "Waldröschen", "Die Liebe des Ulanen" usw., bezüglich derer es einen Vergleich zwischen Karl May und Münchmeyer gibt, führt nicht zur Irreführung der Werbung und zu deren Verbot oder zu einer eingeschränkten Verurteilung des Verfügungsbeklagten wegen dieses Teilkomplexes: Hier besteht, nach dem Verständnis des Senats aufgrund des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens, die Schwierigkeit, daß May sich die Autorenrechte der Originaltexte vorbehalten hat (§ 3 des Vergleichs von 1907), Münchmeyer aber erhebliche Änderungen oder sogar teilweise eigenständige Erzählungen hinzugefügt hat, und mangels der Originalmanuskripte nicht festgestellt werden kann, welche Texte oder Textteile von Karl May stammen. Auch ist zu beachten, daß Karl May durch Vergleich ein Verbot erreicht hat, die Texte unter seinem Namen als Autor erscheinen zu lassen.

aa) Bei einer kritisch-historischen Ausgabe des Werkes von Karl May kommt der Herausgeber aber nicht an der Tatsache vorbei, daß May diese Romane, zumindest zum Teil, selbst geschrieben hat. Er kann also nicht schlichtweg auf sie verzichten.

bb) Andererseits hat er keine vom Autor autorisierte Ausgabe zur Verfügung und es steht sogar das Verbot des Autors im Raum - von konkreten Textausgaben unter den fraglichen Titeln ist in § 2 des Vergleichs dabei nicht die Rede -, die Titel unter seinem Namen herauszugeben.

cc) Wenn bei einer historisch-kritischen Ausgabe also ein Karl May möglichst nahestehender Text verwendet werden soll, muß dies offenbart und detailliert dargestellt werden und es müssen alle Vorbehalte dargelegt werden. Durch das Bekennen Mays (§ 3 des Vergleichs) dürfen die Werke zwar bei einer Gesamtausgabe verwertet werden, aber nicht unter seinem Namen als Autor. Wie der Verfügungsbeklagte dieses Problem in zulässiger Weise löst, ist seine Angelegenheit und nicht Streitgegenstand.

Die Aufmachung mit dem anonymisierten Titelblatt auf S. 7 (!) des fraglichen Bandes, aber dem Autorennamen Karl May auf dem ersten Blatt, stößt auf erhebliche Bedenken. Streitentscheidend ist vorliegend jedoch nur, ob der Verfügungsbeklagte schon irreführend wirbt mit den angegriffenen Sätzen. Das ist nicht der Fall: Wie schon das Erstgericht herausgestellt hat, bedeutet der Ruf nach zuverlässigen Texten und, dem folgend, die Zielvorgabe einer historisch-kritischen Ausgabe nicht, daß diese fehlerfrei sein muß.

Historisch-kritisch können auch solche Bände sein, die unter unzulässiger Autorenbenennung veröffentlicht werden und infolge fehlender Originalmanuskripte nicht gewährleisten können, was von dem Text letztlich von Karl May stammt. Werden solche Fehler aber nicht bereinigt und die Probleme nicht offengelegt, läuft der Herausgeber Gefahr, daß die konkreten Bände wegen Irreführung angegriffen werden können.


Text übermittelt von Engelbert Botschen aus KMG-Nachrichten 112


Einleitung Müller


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